Gerichtsverfassungsgesetz
| 5. Titel - Landgerichte (§§ 59 - 78) |
(1) Soweit die Vertretung eines Mitgliedes nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf den Antrag des Präsidiums durch die Landesjustizverwaltung geordnet.
(2) Die Beiordnung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen und darf vor Ablauf dieser Zeit nicht widerrufen werden.
(3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen richterliche Geschäfte nur von auf Lebenszeit ernannten Richtern wahrgenommen werden können, sowie die, welche die Vertretung durch auf Lebenszeit ernannte Richter regeln.
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Rechtsprechung zu § 70 GVG
137 Entscheidungen zu § 70 GVG in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 03.02.2021 - 17 Verg 7/20
Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder der Vergabekammer
- BGH, 28.10.1958 - VIII ZR 431/56
- BGH, 20.03.1959 - 4 StR 416/58
- BGH, 16.12.1953 - II ZR 41/53
Hilfsrichter beim Oberlandesgericht
- BGH, 04.05.1960 - 2 StR 367/59
Anforderungen an die Aufbewahrungspflicht im Sinne von § 19 Abs. 3 Weingesetz ...
- BGH, 22.11.1954 - III ZR 111/53
Zuständigkeit der Landgerichte in Hessen
- BGH, 09.05.1957 - III ZR 129/55
Rechtsmittel
- BGH, 18.10.1956 - II ZR 148/55
Rechtsmittel
- BGH, 15.11.1956 - III ZR 84/55
Unzulässige Mitwirkung eines Hilfsrichters
- BGH, 29.09.1955 - 3 StR 463/54
Querverweise
Auf § 70 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 117