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Gerichtsverfassungsgesetz

   5. Titel - Landgerichte (§§ 59 - 78)   
Gliederung
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§ 70

(1) Soweit die Vertretung eines Mitgliedes nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf den Antrag des Präsidiums durch die Landesjustizverwaltung geordnet.

(2) Die Beiordnung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen und darf vor Ablauf dieser Zeit nicht widerrufen werden.

(3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen richterliche Geschäfte nur von auf Lebenszeit ernannten Richtern wahrgenommen werden können, sowie die, welche die Vertretung durch auf Lebenszeit ernannte Richter regeln.

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Rechtsprechung zu § 70 GVG

137 Entscheidungen zu § 70 GVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 70 GVG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
        Das Anwaltsgericht
          § 97 (Geschäftsverteilung)
        Der Anwaltsgerichtshof
          § 105 (Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung)
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