Gerichtsverfassungsgesetz
| 5. Titel - Landgerichte (§§ 59 - 78) |
(1) Hat im ersten Rechtszug eine Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches als Tatgericht entschieden, ist diese Strafkammer im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.
(2) Hat im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches im ersten Rechtszug ausschließlich das Amtsgericht als Tatgericht entschieden, ist im ersten Rechtszug eine Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts für die Verhandlung und Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.
(3) Im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches gilt § 462a Absatz 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.
(4) 1In Verfahren, in denen über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, ist die große Strafkammer mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt. 2Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2012 | Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes | 06.12.2011 | |
| 01.01.2011 | Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen | 22.12.2010 | |
| 12.07.2008 | Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht | 08.07.2008 | |
| 29.07.2004 | Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung | 23.07.2004 |
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Rechtsprechung zu § 74f GVG
16 Entscheidungen zu § 74f GVG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 257/19
Erlass und Vollstreckung eines Unterbringungsbefehls über die einstweilige ...
- BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11
Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das ...
- BGH, 13.09.2011 - 5 StR 189/11
Sicherungsverwahrung: Abänderbarkeit einer Besetzungsentscheidung; Berücksichtung ...
- BGH, 22.02.2006 - 5 StR 585/05
Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsachen: Vorrang ...
- BGH, 10.02.2009 - 4 StR 391/07
Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (vorherige Erklärung der ...
- OLG Rostock, 07.12.2005 - I Ws 408/05
Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung; Widerruf einer ...
- OLG Frankfurt, 04.01.2005 - 3 Ws 1278/04
Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: ...
- BGH, 24.03.2006 - 1 StR 27/06
Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache: Wahnvorstellungen
- OLG Karlsruhe, 10.02.2009 - 2 Ws 19/09
Voraussetzungen für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach ...
- OLG Brandenburg, 13.09.2005 - 2 Ws 137/05
Zulässigkeit der Nebenklage bei nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
Querverweise
Auf § 74f GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 81a (Verfahren und Entscheidung)
- Schluß- und Übergangsvorschriften
- § 121 (Übergangsvorschrift)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Übergangsvorschriften
- § 41