Gerichtsverfassungsgesetz

   5. Titel - Landgerichte (§§ 59 - 78)   
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§ 74e

Unter verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis 74d zuständigen Strafkammern kommt

1. in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2, § 74d),
2. in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74c),
3. in dritter Linie der Strafkammer nach § 74a

der Vorrang zu.

Rechtsprechung zu § 74e GVG

35 Entscheidungen zu § 74e GVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 74e GVG verweisen folgende Vorschriften:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendgerichtsverfassung
            § 33b (Besetzung der Jugendkammer)
          Zuständigkeit
            § 41 (Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer)
        5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 103 (Verbindung mehrerer Strafsachen)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
          § 2 (Verbindung und Trennung von Strafsachen)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 209a (Besondere funktionelle Zuständigkeiten)
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
          § 225a (Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung)
Was ist das?

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