Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 - 225a) |
(1) 1Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. 2Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden ist, entscheidet durch Beschluß darüber, ob es die Sache übernimmt.
(2) 1Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. 2Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.
(3) 1In dem Übernahmebeschluß sind der Angeklagte und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. 2§ 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. 3Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach § 210.
(4) 1Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält und eine besondere Strafkammer zuständig wäre, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. 2Kommt dem Gericht, das die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach § 210.
beteiligten § 213Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung § 214Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel § 215Zustellung des Eröffnungsbeschlusses § 216Ladung des Angeklagten § 217Ladungsfrist § 218Ladung des Verteidigers § 219Beweisanträge des Angeklagten § 220Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten § 221Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen § 222Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen § 222aMitteilung der Besetzung des Gerichts § 222bBesetzungseinwand § 223Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter § 224Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin § 225Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter § 225aZuständigkeits-
änderung vor der Hauptverhandlung
Rechtsprechung zu § 225a StPO
128 Entscheidungen zu § 225a StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.08.2019 - 3 StR 221/18
Vermögensschaden beim Anstellungsbetrug (Eingehungsbetrug; Gefährdungsschaden; ...
- BGH, 23.04.2015 - 4 StR 603/14
Beschluss der Übernahme eines Strafverfahrens durch das höhere Gericht ...
- BGH, 15.07.2020 - 6 StR 76/20
Verfahrenshindernis (fehlender Übernahmebeschluss nach Vorlage an das Gericht ...
- BGH, 15.07.2021 - 1 StR 157/21
Zuständigkeitsänderung nach Aussetzung der Hauptverhandlung (Übernahmebeschluss, ...
- BGH, 27.11.2018 - 2 ARs 295/18
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht; ...
- BGH, 17.02.2021 - 4 StR 360/20
Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen (Anwendbarkeit bei ...
- BGH, 03.02.2016 - 2 StR 159/15
Sachliche Zuständigkeit (Recht auf den gesetzlichen Richter; grundsätzliche ...
- BGH, 12.05.2021 - 2 StR 452/20
Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung (Verweisung der Sache an das ...
- BGH, 21.06.2018 - 4 StR 638/17
Anrechnung (keine Aussetzung zur Bewährung nach vollständiger Erledigung durch ...
- OLG Jena, 15.11.2017 - 1 St 292 OJs 2/14
Strafverfahren: Bindungswirkung der Eröffnungsentscheidung; Rückverweisung an ein ...
Querverweise
Auf § 225a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a (Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 323 (Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 103 (Verbindung mehrerer Strafsachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 225a StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
- § 6 (Prüfung der sachlichen Zuständigkeit)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 270 (Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 24