Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 - 225a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 212
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2353), in Kraft getreten am 04.08.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
04.08.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren29.07.2009BGBl. I S. 2353

Rechtsprechung zu § 212 StPO

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Querverweise

Auf § 212 StPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 212 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 257b (Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten)
          § 257c (Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten)
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