Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 - 225a) |
(1) 1Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. 2Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. 3Das aufgenommene Protokoll ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen.
(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.
beteiligten § 213Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung § 214Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel § 215Zustellung des Eröffnungsbeschlusses § 216Ladung des Angeklagten § 217Ladungsfrist § 218Ladung des Verteidigers § 219Beweisanträge des Angeklagten § 220Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten § 221Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen § 222Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen § 222aMitteilung der Besetzung des Gerichts § 222bBesetzungseinwand § 223Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter § 224Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin § 225Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter § 225aZuständigkeits-
änderung vor der Hauptverhandlung
Rechtsprechung zu § 224 StPO
136 Entscheidungen zu § 224 StPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 06.07.2020 - 202 ObOWi 682/20
Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften erlaubten ...
- BGH, 01.11.1955 - 5 StR 186/55
Verwertbarkeit der Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen ...
- BGH, 28.08.1974 - 2 StR 99/74
Pflicht zur Vorlegung eines Protokolls über eine kommissarische Vernehmung - ...
- KG, 03.03.2016 - 3 Ws (B) 108/16
Zulassung der Rechtsbeschwerde bei irrig inhäsivem Tatgericht
- AG Schwerin, 25.10.2023 - 259 Js 17643/23
Besorgnis der Befangenheit, richterliche Ermittlungshandlungen, Anwesenheit der ...
- BGH, 07.06.1951 - 4 StR 29/51
Rechtsmittel
- OLG Zweibrücken, 24.11.2000 - 1 Ss 165/00
Feststellung der Voraussetzungen eines Verwerfungsurteils
- BGH, 17.10.1983 - GSSt 1/83
Zur gerichtlichen Vernehmung von Vertrauenspersonen der Polizei und zur ...
- BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91
Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei mündlichen Anhörung im ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2019 - 5 B 603/19
Aufhebung der Sperrerklärung des Ministeriums des Innern für die Möglichkeit der ...
Querverweise
Auf § 224 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der Hauptverhandlung
- § 225 (Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter)
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a (Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 323 (Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung)
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 369 (Beweisaufnahme)
Redaktionelle Querverweise zu § 224 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 168c (Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen)