Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 - 225a) |
(1) 1Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. 2Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. 3§ 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.10.2009 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 222 StPO
70 Entscheidungen zu § 222 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 04.04.2017 - 4 RBs 97/17
Rechtliches Gehör; Verletzung; nicht rechtzeitige Namhaftmachung eines geladenen ...
- OLG Hamm, 04.08.2011 - 3 RBs 222/11
Namhaftmachung der zur Hauptverhandlung in Bußgeldsachen geladenen Zeugen; ...
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Bußgeldverfahren: Abwesenheitsverhandlung nach Verlegung des Termins bei ...
- AG Düsseldorf, 16.08.2012 - 314 OWi 13/12
Einholung des Gutachtens eines anthropologischen Sachverständigen durch das zur ...
- OLG Frankfurt, 27.08.2015 - 3 Ws 647/15
Unzulässige Vorlage zur Zuständigkeitsbestimmung an Obergericht bei ...
- BGH, 26.01.1990 - 3 StR 428/89
Mitteilung der Anschrift eines Zeugen durch das Gericht
- BGH, 07.06.1951 - 4 StR 29/51
- BGH, 20.12.1978 - 2 StR 191/78
Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen falscher ...
- OLG Hamm, 03.06.2004 - 2 Ss OWi 289/04
Zulassung der Rechtsbeschwerde; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Entbindung vom ...
- OLG Jena, 03.04.2006 - 1 Ss 64/06
Zulassung
Querverweise
Auf § 222 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a (Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 323 (Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung)
Redaktionelle Querverweise zu § 222 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 246 II, III (Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung)