Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211) |
(1) 1Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). 2In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. 3Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. 4In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. 5Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.
(2) 1In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. 2Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) | 29.07.2009 |
beteiligten § 203Eröffnungsbeschluss § 204Nichteröffnungs-
beschluss § 205Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen § 206Keine Bindung an Anträge § 206aEinstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis § 206bEinstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung § 207Inhalt des Eröffnungsbeschlusses § 208(weggefallen) § 209Eröffnungs-
zuständigkeit § 209aBesondere funktionelle Zuständigkeiten § 210Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss § 211Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
Rechtsprechung zu § 200 StPO
663 Entscheidungen zu § 200 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 22.10.2020 - GSSt 1/20
Großer Senat; Divergenzvorlage; Hinweis auf die Einziehung trotz in der Anklage ...
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- BGH, 10.10.2019 - 1 ARs 14/19
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- LG Nürnberg-Fürth, 21.11.2023 - 18 KLs 105 Js 10084/20
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Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift (notwendiger Inhalt bei Anklage wegen ...
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Strafrechtliche Vermögenabschöpfung: Zulässigkeit des selbstständigen ...
- BGH, 29.04.2020 - 3 StR 122/20
Keine Einziehung im Sicherungsverfahren (selbständiges Einziehungsverfahren; ...
- BGH, 18.08.2021 - 5 StR 247/21
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- BGH, 13.03.2019 - 2 StR 380/18
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Kein Verfahrenshindernis bei fehlendem Hinweis auf den Übergang vom ...
§ 200 StPO in Nachschlagewerken
- § 200 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Anklagesatz
Querverweise
Auf § 200 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der Hauptverhandlung
- § 222 (Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 435 (Selbständiges Einziehungsverfahren)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Das Vorverfahren
- § 46 (Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 200 StPO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten im Amt
- § 353d Nr. 3 (Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen)