Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211) |
1Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und hat ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß ein. 2Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
beteiligten § 203Eröffnungsbeschluss § 204Nichteröffnungs-
beschluss § 205Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen § 206Keine Bindung an Anträge § 206aEinstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis § 206bEinstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung § 207Inhalt des Eröffnungsbeschlusses § 208(weggefallen) § 209Eröffnungs-
zuständigkeit § 209aBesondere funktionelle Zuständigkeiten § 210Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss § 211Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 206b StPO
37 Entscheidungen zu § 206b StPO in unserer Datenbank:
- KG, 25.02.2022 - 2 Ws 20/22
Rechtsfolgen der Einstellung nach § 206b StPO
Zum selben Verfahren:
- KG, 02.09.2021 - 1 Ws 30/21
Unterbliebene Kosten- und Auslagenentscheidung; Versagung der Feststellung einer ...
- KG, 02.09.2021 - 1 Ws 30/21
- AG Kassel, 05.07.2019 - 284 Ds 2660 Js 28990/17
Strafverfahren gegen zwei Kasseler Frauenärztinnen wegen des Vorwurfs der ...
- BayObLG, 23.12.2024 - 201 ObOWi 1138/24
Freispruch durch Rechtsbeschwerdegericht wegen Änderung des ...
- LG Karlsruhe, 10.12.2024 - 16 Qs 79/24
Kosten-/Auslagenentscheidung, Anfechtbarkeit
- BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22
Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche ...
- BFH, 29.07.2021 - II B 12/21
Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen Steuerstrafverfahren
- OLG Zweibrücken, 05.11.2020 - 1 OWi 2 SsRs 124/20
Geblitzt werden bleibt teuer
- BGH, 26.06.1992 - 3 StR 170/92
Fehlen von Entscheidungsgründen bei vorzeitigem Ausscheiden des Richters aus dem ...
- OLG Saarbrücken, 07.01.1974 - Ss 99/73
Änderung von Strafgesetzen nach Erlass des angefochtenen Urteils; Streichung des ...
Querverweise
Auf § 206b StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 400 (Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers)
Redaktionelle Querverweise zu § 206b StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 206b S. 2)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 206b S. 2)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 2 III (Zeitliche Geltung)