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Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafprozeßordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 206b
Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung

1Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und hat ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß ein. 2Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

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Rechtsprechung zu § 206b StPO

37 Entscheidungen zu § 206b StPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 206b StPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 206b StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtliche Entscheidungen
          § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 206b S. 2)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 206b S. 2)
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