Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211) |
(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.
(3) 1Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. 2In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.
beteiligten § 203Eröffnungsbeschluss § 204Nichteröffnungs-
beschluss § 205Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen § 206Keine Bindung an Anträge § 206aEinstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis § 206bEinstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung § 207Inhalt des Eröffnungsbeschlusses § 208(weggefallen) § 209Eröffnungs-
zuständigkeit § 209aBesondere funktionelle Zuständigkeiten § 210Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss § 211Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
Rechtsprechung zu § 210 StPO
568 Entscheidungen zu § 210 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00
- OLG Stuttgart, 08.03.2022 - 1 Ws 33/22 Corona
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- OLG Oldenburg, 02.02.2023 - 1 Ws 395/22
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- OLG Celle, 15.05.2013 - 1 Ws 158/13
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Querverweise
Auf § 210 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 209a (Besondere funktionelle Zuständigkeiten)
- Vorbereitung der Hauptverhandlung
- § 225a (Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung)
- Hauptverhandlung
- § 270 (Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung)
Redaktionelle Querverweise zu § 210 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 210 II)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 204 (Nichteröffnungsbeschluss) (zu § 210 II)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 210 II)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 400 II (Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers)