Strafprozeßordnung
6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme (§§ 421 - 443) |
(1) 1Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. 2Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.
(2) 1In dem Antrag ist der Gegenstand oder der Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu bezeichnen. 2Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. 3Im Übrigen gilt § 200 entsprechend.
(3) 1Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207, 210 und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. 2Im Übrigen finden die §§ 424 bis 430 und 433 entsprechende Anwendung.
(4) 1Für Ermittlungen, die ausschließlich der Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens dienen, gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren. 2Ermittlungsmaßnahmen, die nur gegen einen Beschuldigten zulässig sind, und verdeckte Maßnahmen im Sinne des § 101 Absatz 1 sind nicht zulässig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
beteiligte am Strafverfahren § 425Absehen von der Verfahrens-
beteiligung § 426Anhörung von möglichen Einziehungs-
beteiligten im vorbereitenden Verfahren § 427Befugnisse des Einziehungs-
beteiligten im Hauptverfahren § 428Vertretung des Einziehungs-
beteiligten § 429Terminsnachricht an den Einziehungs-
beteiligten § 430Stellung in der Hauptverhandlung § 431Rechtsmittel-
verfahren § 432Einziehung durch Strafbefehl § 433Nachverfahren § 434Entscheidung im Nachverfahren § 435Selbständiges Einziehungsverfahren § 436Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren § 437Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren § 438Nebenbetroffene am Strafverfahren § 439Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen § 440(weggefallen) § 441(weggefallen) § 442(weggefallen) § 443Vermögens-
beschlagnahme
Rechtsprechung zu § 435 StPO
121 Entscheidungen zu § 435 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.01.2023 - 3 StR 474/19
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19
Anfrageverfahren zur Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten ...
- BGH, 20.01.2022 - 5 ARs 28/21
Anfrageverfahren zur selbständigen Einziehung
- BGH, 04.05.2022 - 1 ARs 13/21
Anfrageverfahren zur Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten ...
- BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19
- BGH, 08.03.2023 - 1 StR 281/22
- BGH, 08.12.2021 - 5 StR 312/21
Einziehung im Sicherungsverfahren ohne besonderen Antrag der Staatsanwaltschaft ...
- OLG Oldenburg, 02.02.2023 - 1 Ws 395/22
- BGH, 20.06.2018 - 2 StR 127/18
Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Einziehung einer ...
- BGH, 06.01.2021 - 5 StR 454/20
Verwerfung einer Revision; Aufhebung einer Einziehungsanordnung mangels ...
- BGH, 21.12.2022 - 3 StR 372/21
Es beginnt die nicht geringe Menge der "neuen psychoaktiven Stoffe"
Querverweise
Auf § 435 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 304 (Zulässigkeit)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Staatsanwaltschaft
- § 142a
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 16 (Privatklage, Nebenklage)
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 11 (Verfahren)
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafverfahren
- Ermittlungsverfahren
- II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
- § 401 (Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren)