Strafprozeßordnung

   6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444)   
   3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme (§§ 421 - 443)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 439
Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen

Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872), in Kraft getreten am 01.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung13.04.2017BGBl. I S. 872

Rechtsprechung zu § 439 StPO

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Querverweise

Auf § 439 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 304 (Zulässigkeit)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens
          § 467a (Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme)
          § 469 (Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige)
          § 470 (Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags)
          § 473 (Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung)
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