Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme (§§ 421 - 443) |
(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn
| 1. | das Erlangte nur einen geringen Wert hat, | |
| 2. | die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder | |
| 3. | das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde. |
(2) 1Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. 2Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. 3§ 265 gilt entsprechend.
(3) 1Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. 2Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
| 01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
beteiligte am Strafverfahren § 425Absehen von der Verfahrens-
beteiligung § 426Anhörung von möglichen Einziehungs-
beteiligten im vorbereitenden Verfahren § 427Befugnisse des Einziehungs-
beteiligten im Hauptverfahren § 428Vertretung des Einziehungs-
beteiligten § 429Terminsnachricht an den Einziehungs-
beteiligten § 430Stellung in der Hauptverhandlung § 431Rechtsmittel-
verfahren § 432Einziehung durch Strafbefehl § 433Nachverfahren § 434Entscheidung im Nachverfahren § 435Selbständiges Einziehungsverfahren § 436Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren § 437Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren § 438Nebenbetroffene am Strafverfahren § 439Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen § 440(weggefallen) § 441(weggefallen) § 442(weggefallen) § 443Vermögens-
beschlagnahme
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Rechtsprechung zu § 421 StPO
345 Entscheidungen zu § 421 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 17.08.2026 - 1 Ws 86/26
Einziehung, Gegenstandswert, Wert der Anklage, Antrag der Staatsanwaltschaft, ...
- BGH, 02.06.2026 - 2 StR 769/25
- OLG Celle, 10.08.2026 - 2 ORbs 143/26
Rechtsbeschwerde gegen Einziehungseinordnung; Grundsätzlich keine Verpflichtung ...
- BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23
Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung
- BGH, 08.07.2025 - 3 StR 218/25
Einziehung des Wertes von Taterträgen (Herkunft der Taterträge; Anordnung der ...
- BGH, 26.05.2021 - 5 StR 458/20
Einheitliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz nach Absehen von der ...
- BGH, 08.10.2025 - 5 StR 235/25
Unzulässigkeit der Verständigung über den Verzicht des Angeklagten auf ...
- OLG Nürnberg, 11.04.2022 - Ws 250/22
Entstehen einer Verfahrensgebühr wegen einer Einziehung oder vergleichbaren ...
Zum selben Verfahren:
- AG Nürnberg, 17.12.2021 - 47 Ls 503 Js 2124/16
Keine Verfahrensgebühr für Pflichtverteidiger bei Absehen von Einziehung in der ...
- LG Nürnberg-Fürth, 20.01.2022 - 12 Qs 1/22
Gebührenfestsetzung nur bei Sachbefassung
- AG Nürnberg, 17.12.2021 - 47 Ls 503 Js 2124/16
Querverweise
Auf § 421 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 385 (Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht)