Strafprozeßordnung
6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme (§§ 421 - 443) |
(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn
(2) 1Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. 2Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. 3§ 265 gilt entsprechend.
(3) 1Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. 2Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 421 StPO
43 Entscheidungen zu § 421 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.11.2018 - 2 StR 262/18
Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Rechtsfehler aufgrund ...
- BGH, 13.11.2018 - 3 StR 401/18
Wegfall der Einziehungsentscheidung
- BGH, 28.11.2018 - 3 StR 223/18
Verwerfung der Revision als unbegründet
- BGH, 24.10.2018 - 5 StR 229/18
Abgrenzung von Vernehmung zur Sache und Vernehmung zu den persönlichen ...
- BGH, 20.11.2018 - 4 StR 499/18
Verwerfung der Revision als unbegründet
- BGH, 08.11.2018 - 1 StR 511/18
Verwerfung der Revision als unbegründet
- BGH, 06.11.2018 - 5 StR 196/18
Fehlende Feststellungen zur Erlangung der Verfügungsgewalt als Voraussetzung ...
- BGH, 02.11.2017 - 3 StR 411/17
Absehen von der Einziehung aus prozessökonomischen Gründen
- BGH, 24.08.2017 - 3 StR 300/17
Teileinstellung; Neufassung der Einziehungsentscheidung
- AG Kehl, 07.05.2018 - 2 Cs 505 Js 17762/17
Querverweise
Auf § 421 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 385 (Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht)