Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
7. Titel - Einziehung (§§ 73 - 76b) |
(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.
(3) 1Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. 2Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 74 StGB
1.235 Entscheidungen zu § 74 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 12.06.2018 - 1 StR 159/18
Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und ...
- BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20
Geldwäsche in der Tatbestandsvariante des Verschleierns; Einziehung eines ...
- BGH, 23.02.2022 - 2 StR 444/21
- BGH, 01.02.2022 - 4 StR 404/21
- BGH, 11.05.2021 - 4 StR 1/21
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte ...
- BayObLG, 23.04.2020 - 207 StRR 138/20
Einziehung von Tatmitteln bei Betäubungsmitteldelikten als Strafzumessungsgrund ...
- KG, 30.07.2020 - 161 Ss 74/20
Tatbestandliche Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StGB und ...
- BGH, 02.03.2021 - 4 StR 366/20
Trunkenheit im Verkehr (absolute Fahruntüchtigkeit: keine Entscheidung über die ...
- BGH, 03.05.2018 - 3 StR 8/18
Einziehung von Tatmitteln als Nebenstrafe (bestimmender Gesichtspunkt für die ...
- BGH, 05.11.2019 - 2 StR 447/19
Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und ...
Querverweise
Auf § 74 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Markengesetz (MarkenG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 143 (Strafbare Kennzeichenverletzung)
- Designgesetz (DesignG)
- Rechtsverletzungen
- § 51 (Strafvorschriften)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 421 (Absehen von der Einziehung)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 56 (Bewilligung der Rechtshilfe)
Redaktionelle Querverweise zu § 74 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- § 69 III 2 (Entziehung der Fahrerlaubnis)