Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
7. Titel - Einziehung (§§ 73 - 76b) |
1Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. 2Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 73c StGB
1.399 Entscheidungen zu § 73c StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 06.04.2022 - 1 StR 466/21
Verfahren um ehemaligen Warburg-Prokuristen: BGH bestätigt weiteres Cum-Ex-Urteil
- BGH, 20.01.2021 - GSSt 2/20
Einziehung (kein Ermessen über die Anordnung der Einziehung von Wertersatz auch ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.07.2019 - 1 StR 467/18
Anfrageerfahren; Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im ...
- BGH, 06.02.2020 - 5 ARs 20/19
Anfrageverfahren; Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im ...
- BGH, 10.03.2020 - 4 ARs 10/19
Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (zwingende Anwendung im ...
- BGH, 06.05.2020 - 2 ARs 203/19
Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Anwendung im ...
- BGH, 08.07.2020 - 1 StR 467/18
Vorlageverfahren; Einziehung des Werts von Taterträgen (Ermessen des Tatgerichts ...
- BGH, 01.12.2020 - 6 ARs 15/20
Ermessen des Tatgerichts bzgl. der Entscheidung über die Einziehung von ...
- BGH, 03.11.2021 - 1 StR 467/18
- LG München II, 07.02.2018 - 1JKls 22 Js 31502/14
Keine zwingende Anwendung von §§ 73, 73c StGB im Jugendstrafverfahren
- BGH, 11.07.2019 - 1 StR 467/18
Querverweise
Auf § 73c StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Besonderer Teil
- Begünstigung und Hehlerei
- § 261 (Geldwäsche)
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 8 (Abführung des Mehrerlöses)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- Einziehung des Wertes von Taterträgen, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- § 30 (Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens