Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
7. Titel - Einziehung (§§ 73 - 76b) |
Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 76 StGB
28 Entscheidungen zu § 76 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22
Verhältnis von § 459g Abs. 5 StPO alt und neu (ab 01.07.2021); Anwendung des ...
- BGH, 28.05.2020 - 3 StR 364/19
Einziehung von Wertersatz gegenüber dem Tatbeteiligten als zulässig mit der ...
- BGH, 19.01.2017 - 4 StR 443/16
Umfang der Urteilsaufhebung durch das Revisionsgericht (horizontale Rechtskraft ...
- FG Niedersachsen, 17.05.2018 - 6 K 10/17
Führens des akademischen Titels "Dr." und Eintragung des Titels in das ...
- BVerfG, 13.08.2018 - 2 BvR 745/14
Recht auf rechtliches Gehör (Pflicht zur Berücksichtigung einer bei der ...
- OLG Zweibrücken, 28.02.2018 - 1 OLG 2 Ss 81/17
Einziehung von Taterträgen: Stichtagsregelung; Verschlechterungsverbot im ...
- BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19
Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß
- OLG Hamm, 27.08.2018 - 1 RVs 48/18
Umwandlung der Einziehung eines Tatertrags in die Einziehung des Wertes des ...
- OLG Jena, 13.03.2020 - 1 Ws 282/18
- AG Dortmund, 22.02.2019 - 767 Ls 66/18
Einziehungsentscheidung, Nachholung, Zulässigkeit
Querverweise
Auf § 76 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 462 (Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 54 (Umwandlung der ausländischen Sanktion)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Einziehung
- § 90 (Ausgehende Ersuchen)