Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
7. Titel - Einziehung (§§ 73 - 76b) |
(1) Gefährden Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit oder besteht die Gefahr, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden, können sie auch dann eingezogen werden, wenn
1. | der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld gehandelt hat oder | |
2. | die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. |
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 wird der andere aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des eingezogenen Gegenstandes angemessen in Geld entschädigt. 2Das Gleiche gilt, wenn der eingezogene Gegenstand mit dem Recht eines anderen belastet ist, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist.
(3) 1Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
2Abweichend von Satz 1 kann eine Entschädigung jedoch gewährt werden, wenn es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 74b StGB
144 Entscheidungen zu § 74b StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 31.03.2016 - 2 StR 243/15
Einziehung (Grundstück als zulässiger Einziehungsgegenstand; Voraussetzungen der ...
- BGH, 31.05.2022 - 3 StR 122/22
Einziehung von Taterträgen und Tatmitteln; (erweiterte Einziehung von Bargeld; ...
- BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20
Geldwäsche (taugliches Tatobjekt: Surrogat, Kette von Verwertungshandlungen, ...
- BGH, 07.02.2023 - 3 StR 501/22
Die psychiatrische Unterbringung eines Reichsbürgers
- BGH, 02.03.2021 - 4 StR 366/20
Trunkenheit im Verkehr (absolute Fahruntüchtigkeit: keine Entscheidung über die ...
- BGH, 28.06.2022 - 2 StR 47/22
Einziehung (Betäubungsmitteldelikte: Bestimmtheit der Einziehungsanordnung; ...
- BGH, 09.03.2021 - 3 StR 197/20
Sicherungseinziehung von in fremdem Eigentum stehenden Tatmitteln
- BGH, 31.08.2022 - 4 StR 108/22
Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Verhältnis zur ...
- BGH, 28.11.2008 - 2 StR 501/08
Obligatorische Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 2 StGB (vorbehaltene ...
- BGH, 11.05.2016 - 1 StR 118/16
Einziehung (Voraussetzungen: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Einziehung von ...
Querverweise
Auf § 74b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Einziehung
- § 74c (Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern)
§ 74d (Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung)
§ 74e (Sondervorschrift für Organe und Vertreter)
§ 74f (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
§ 75 (Wirkung der Einziehung)
§ 76a (Selbständige Einziehung)
- Markengesetz (MarkenG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 143 (Strafbare Kennzeichenverletzung)
- Designgesetz (DesignG)
- Rechtsverletzungen
- § 51 (Strafvorschriften)