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Landespressegesetz

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§ 16
Aufhebung der Beschlagnahme

(1) Die Beschlagnahmeanordnung ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Monats die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung oder der Vorbehalt der Einziehung (§ 74b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beantragt ist.

(2) 1Reicht die in Absatz 1 bezeichnete Frist wegen des Umfangs des Verfahrens oder infolge erheblicher Beweisschwierigkeiten nicht aus, so kann die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht beantragen, die Frist um einen Monat zu verlängern. 2Der Antrag kann wiederholt werden.

(3) 1Solange weder die öffentliche Klage erhoben noch ein Antrag auf selbständige Einziehung oder Vorbehalt der Einziehung (§ 74b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) gestellt ist, ist die Beschlagnahmeanordnung aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt. 2Gleichzeitig mit dem Antrag tritt das Verbot nach § 15 außer Kraft. 3Die Staatsanwaltschaft hat die Betroffenen von der Antragstellung zu unterrichten.

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Querverweise

Auf § 16 LPresseG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 16 LPresseG:

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