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Landespressegesetz

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§ 25
Landesrundfunkanstalten

1Für die Veranstaltung von Rundfunk durch Landesrundfunkanstalten gelten die §§ 1, 3, 20 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie §§ 23, 24 Abs. 1 und 3 entsprechend. 2§ 23 gilt mit folgender Maßgabe:

1. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt Indendanten, Programm- und Landessenderdirektoren, Redakteure und andere, die bei der Vorbereitung und Durchführung einer Rundfunksendung berufsmäßig mitgewirkt haben;
2. Wenn der Verfasser, der Einsender oder der Gewährsmann selbst im Rundfunk spricht, darf das Zeugnis über seine Person nicht verweigert werden.

3Staatsvertragliche und sonstige rundfunkrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 14.02.2007 (GBl. S. 108), in Kraft getreten am 01.03.2007.

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Rechtsprechung zu § 25 LPresseG

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