1Für die Veranstaltung von Rundfunk durch Landesrundfunkanstalten gelten die §§ 1, 3, 20 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie §§ 23, 24 Abs. 1 und 3 entsprechend. 2§ 23 gilt mit folgender Maßgabe:
3Staatsvertragliche und sonstige rundfunkrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 14.02.2007 (GBl. S. 108), in Kraft getreten am 01.03.2007.
anspruch § 12Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken § 13Anordnung der Beschlagnahme § 14Umfang der Beschlagnahme § 15Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke § 16Aufhebung der Beschlagnahme § 17Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme § 18Vorläufige Sicherstellung § 19Beschlagnahme zur Beweissicherung § 20Strafrechtliche Verantwortung § 21Strafbare Verletzung der Presseordnung § 22Ordnungswidrigkeiten § 23Zeugnisverweigerungs-
recht und Beschlagnahmeverbot § 24Verjährung § 25Landes-
rundfunkanstalten § 26Schlußbestimmungen
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Rechtsprechung zu § 25 LPresseG
2 Entscheidungen zu § 25 LPresseG in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 20.04.2018 - 20 RR 16/18
Verbreitung einer Beleidigung in Telemedien: Unterschiedliche Verjährungsfristen ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.10.1981 - X 2365/79
Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Rundfunkanstalt
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 25 LPresseG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 97 V (Beschlagnahmeverbot) (zu § 25 S. 2)