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Landespressegesetz

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§ 3
Öffentliche Aufgabe der Presse

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

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Rechtsprechung zu § 3 LPresseG

9 Entscheidungen zu § 3 LPresseG in unserer Datenbank:

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Auf § 3 LPresseG verweisen folgende Vorschriften:

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