(1) 1Die Anordnung der Beschlagnahme erfaßt nur die Stücke eines Druckwerks, die sich im Besitz des Verfassers, Verlegers, Herausgebers, Redakteurs, Druckers, Händlers oder anderer bei der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung mitwirkenden Personen befinden, sowie die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen oder sonst zur Verbreitung oder Vervielfältigung bestimmten Druckstücke; die Beschlagnahme kann in der Anordnung noch weiter beschränkt werden. 2Die Beschlagnahme kann auf Druckformen, Platten und Matrizen oder entsprechende, den gedanklichen Inhalt der Veröffentlichung tragende Vervielfältigungsmittel ausgedehnt werden.
(2) 1In der Beschlagnahmeanordnung sind die die Beschlagnahme veranlassenden Stellen des Druckwerks unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen. 2Ausscheidbare Teile, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen.
(3) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, daß der Betroffene den die Beschlagnahme veranlassenden Teil des Druckwerks von der Vervielfältigung oder der Verbreitung unverzüglich ausschließt.
anspruch § 12Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken § 13Anordnung der Beschlagnahme § 14Umfang der Beschlagnahme § 15Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke § 16Aufhebung der Beschlagnahme § 17Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme § 18Vorläufige Sicherstellung § 19Beschlagnahme zur Beweissicherung § 20Strafrechtliche Verantwortung § 21Strafbare Verletzung der Presseordnung § 22Ordnungswidrigkeiten § 23Zeugnisverweigerungs-
recht und Beschlagnahmeverbot § 24Verjährung § 25Landes-
rundfunkanstalten § 26Schlußbestimmungen
Rechtsprechung zu § 14 LPresseG
Entscheidung zu § 14 LPresseG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 29.05.1984 - 1 S 474/84
Befassungskompetenz einer Gemeinde mit überörtlichen Entscheidungen; ...
Querverweise
Auf § 14 LPresseG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 14 LPresseG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 111n (Herausgabe beweglicher Sachen)