Landespressegesetz

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Textdarstellung

  

§ 15
Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke

Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerks verboten.

Querverweise

Auf § 15 LPresseG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 15 LPresseG:

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