(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 8 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen, | |
| 2. | als Verleger oder als Verantwortlicher (§ 8 Abs. 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen läßt (§ 10), | |
| 3. | gegen die Verpflichtung aus § 11 Abs. 3 Satz 3 verstößt. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig eine der in § 21 bezeichneten Handlungen begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung von Landesrecht vom 29.07.2014 (GBl. S. 378), in Kraft getreten am 13.08.2014.
anspruch § 12Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken § 13Anordnung der Beschlagnahme § 14Umfang der Beschlagnahme § 15Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke § 16Aufhebung der Beschlagnahme § 17Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme § 18Vorläufige Sicherstellung § 19Beschlagnahme zur Beweissicherung § 20Strafrechtliche Verantwortung § 21Strafbare Verletzung der Presseordnung § 22Ordnungswidrigkeiten § 23Zeugnisverweigerungs-
recht und Beschlagnahmeverbot § 24Verjährung § 25Landes-
rundfunkanstalten § 26Schlußbestimmungen
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Rechtsprechung zu § 22 LPresseG
Entscheidung zu § 22 LPresseG in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf § 22 LPresseG verweisen folgende Vorschriften:
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 24 (Verjährung)