Landespressegesetz

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Textdarstellung

  

§ 24
Verjährung

(1) 1Die Verfolgung von Straftaten,

1. die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden oder
2. die sonst den Tatbestand einer Strafbestimmung dieses Gesetzes verwirklichen,

verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten.

2Die Vorschrift findet keine Anwendung auf die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Verbrechen und auf die in § 130 Abs. 2 bis 4, §§ 131 sowie 184a bis 184c des Strafgesetzbuches genannten Vergehen.

(2) Die Verfolgung der in § 22 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) 1Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. 2Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung von Landesrecht vom 29.07.2014 (GBl. S. 378), in Kraft getreten am 13.08.2014.

Rechtsprechung zu § 24 LPresseG

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