(1) 1Die Verfolgung von Straftaten,
1. | die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden oder | |
2. | die sonst den Tatbestand einer Strafbestimmung dieses Gesetzes verwirklichen, |
verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten.
2Die Vorschrift findet keine Anwendung auf die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Verbrechen und auf die in § 130 Abs. 2 bis 4, §§ 131 sowie 184a bis 184c des Strafgesetzbuches genannten Vergehen.
(2) Die Verfolgung der in § 22 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.
(3) 1Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. 2Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung von Landesrecht vom 29.07.2014 (GBl. S. 378), in Kraft getreten am 13.08.2014.
anspruch § 12Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken § 13Anordnung der Beschlagnahme § 14Umfang der Beschlagnahme § 15Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke § 16Aufhebung der Beschlagnahme § 17Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme § 18Vorläufige Sicherstellung § 19Beschlagnahme zur Beweissicherung § 20Strafrechtliche Verantwortung § 21Strafbare Verletzung der Presseordnung § 22Ordnungswidrigkeiten § 23Zeugnisverweigerungs-
recht und Beschlagnahmeverbot § 24Verjährung § 25Landes-
rundfunkanstalten § 26Schlußbestimmungen
Rechtsprechung zu § 24 LPresseG
7 Entscheidungen zu § 24 LPresseG in unserer Datenbank:
- BGH, 04.12.2013 - 1 StR 106/13
Marktmissbrauch (Verfassungskonformität der Norm: Bestimmtheitsgrundsatz; ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.09.1993 - 9 S 1386/91
Widerruf der Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit; Vorrang des BÄO § 5 Abs 2 S ...
- BGH, 29.11.1994 - 3 StR 221/94
Presseverjährung - Recht des Gerichtsortes
- OLG Stuttgart, 13.10.1975 - 3 Ss 242/75
Verbreitung jugendgefährdender Schriften ; Anbieten oder Überlassen an andere in ...
- OLG Karlsruhe, 15.02.1982 - 3 Ss 273/81
- OLG Stuttgart, 18.07.1973 - 1 Ss 23/73
- OLG Stuttgart, 10.01.1974 - 1 Ss 715/73
Querverweise
Auf § 24 LPresseG verweisen folgende Vorschriften:
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 25 (Landesrundfunkanstalten)
Redaktionelle Querverweise zu § 24 LPresseG:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Bußgeldsachen
- Bußgeldvorschriften
- § 81 VIII (Bußgeldtatbestände)