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__paste_bez____paste_norm__ Landespressegesetz (https://dejure.org/gesetze/LPresseG/__paste_norm__.html)
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. | als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 entspricht, | |
2. | als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt, | |
3. | als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt, | |
4. | entgegen dem Verbot des § 15 ein beschlagnahmtes Druckwerk verbreitet oder wieder abdruckt. |
§ 1Freiheit der Presse
§ 2Zulassungsfreiheit
§ 3Öffentliche Aufgabe der Presse
§ 4Informationsrecht der Presse
§ 5(weggefallen)
§ 6Sorgfaltspflicht der Presse
§ 7Begriffsbestimmungen
§ 8Impressum
§ 9Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur
§ 10Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
§ 11Gegendarstellungs-
anspruch § 12Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken § 13Anordnung der Beschlagnahme § 14Umfang der Beschlagnahme § 15Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke § 16Aufhebung der Beschlagnahme § 17Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme § 18Vorläufige Sicherstellung § 19Beschlagnahme zur Beweissicherung § 20Strafrechtliche Verantwortung § 21Strafbare Verletzung der Presseordnung § 22Ordnungswidrigkeiten § 23Zeugnisverweigerungs-
recht und Beschlagnahmeverbot § 24Verjährung § 25Landes-
rundfunkanstalten § 26Schlußbestimmungen
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anspruch § 12Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken § 13Anordnung der Beschlagnahme § 14Umfang der Beschlagnahme § 15Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke § 16Aufhebung der Beschlagnahme § 17Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme § 18Vorläufige Sicherstellung § 19Beschlagnahme zur Beweissicherung § 20Strafrechtliche Verantwortung § 21Strafbare Verletzung der Presseordnung § 22Ordnungswidrigkeiten § 23Zeugnisverweigerungs-
recht und Beschlagnahmeverbot § 24Verjährung § 25Landes-
rundfunkanstalten § 26Schlußbestimmungen
Rechtsprechung zu § 21 LPresseG
Entscheidung zu § 21 LPresseG in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf § 21 LPresseG verweisen folgende Vorschriften:
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 22 (Ordnungswidrigkeiten)