Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. | einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der | ||
a) | zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt, | ||
b) | zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder | ||
c) | die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder | ||
2. | einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. |
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.
(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).
(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.
(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 04.12.2022
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.12.2022 | Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches | 04.12.2022 | |
22.09.2021 | Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen | 14.09.2021 | |
01.01.2021 | Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland | 30.11.2020 | |
27.01.2015 | Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht | 21.01.2015 | |
22.03.2011 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art | 16.03.2011 | |
01.04.2005 | Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches | 24.03.2005 | |
01.04.2004 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften | 27.12.2003 | |
30.06.2002 | Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches | 26.06.2002 |
Rechtsprechung zu § 130 StGB
1.044 Entscheidungen zu § 130 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 23.02.2023 - 1 Ss 48/22
Revisionsverfahren gegen Olaf Latzel: Freispruch für "Pastor Lieblos" aufgehoben
Zum selben Verfahren:
- LG Bremen, 20.05.2022 - 51 Ns 10/21
Freispruch: Doch keine Volksverhetzung von Pastor Latzel
- LG Bremen, 20.05.2022 - 51 Ns 10/21
- BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23 Corona
Beschluss gegen Patrick H. wegen Volksverhetzung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2023 - 15 B 244/23
Öffentliche Einrichtung Einwirkungsanspruch Nutzungsversagung Widmung
Zum selben Verfahren:
- VG Gelsenkirchen, 08.03.2023 - 15 L 230/23
Zugang, kommunale Einrichtung, Verschaffungsanspruch, Einwirkungsanspruch, ...
- VG Gelsenkirchen, 08.03.2023 - 15 L 230/23
- KG, 11.05.2023 - 121 Ss 124/22 Corona
"Judenstern" mit Aufschrift "Ungeimpft"
- OLG Celle, 16.08.2019 - 2 Ss 55/19
Positive Feststellung der Eignung von Handlungen zur Störung des öffentlichen ...
- OLG Stuttgart, 08.02.2018 - 2 StE 21/16
Vier Betreiber des Internetportals Altermedia-Deutschland u. a. wegen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.04.2018 - StB 2/18
Beschwerde gegen die Anordnung körperlicher Untersuchungen (Unzulässigkeit; keine ...
- BGH, 05.06.2019 - 3 StR 337/18
Prozessualer Tatbegriff (erschöpfende Aburteilung; keine Bindung an die ...
- BGH, 05.04.2018 - StB 2/18
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 130 StGB
30.11.2020 | Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland | BGBl. I S. 2600 |
§ 130 StGB in Nachschlagewerken
- § 130 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Meinungsfreiheit
Holocaust
Volksverhetzung
Querverweise
Auf § 130 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 127 (Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 49 (Besondere Mittel der Datenerhebung)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Sondervorschriften
- § 17 (Wirtschaftsvereinigungen)
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Jugendschutz im Bereich der Medien
- § 15 (Jugendgefährdende Medien)
- Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
- § 18 (Liste jugendgefährdender Medien)
Redaktionelle Querverweise zu § 130 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 6 (Personen- und Sachbegriffe) (zu § 130 II Nr. 2 d))