Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet vom 12.08.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.10.2021 | Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet | 12.08.2021 |
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Rechtsprechung zu § 128 StGB
283 Entscheidungen zu § 128 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.08.2025 - 3 StR 85/25
- BGH, 20.12.1963 - 3 StR 29/63
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Untergrundbewegung im Sinne des § 128 ...
- BGH, 13.04.1962 - 3 StR 10/62
Förmliche Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge als Merkmale eines Verstoßes gegen ...
- BGH, 20.03.1963 - 3 StR 5/63
Strafbarkeit von Handlung zur Förderung einer verbotenen Partei (KPD) - ...
- BGH, 07.11.1956 - 6 StR 137/55
- BGH, 03.11.1954 - 6 StR 236/54
- BGH, 17.04.1964 - 2 StE 1/64
Strafbarkeit einer Tätigkeit für die KPD - Förderung der KPD vor deren Verbot - ...
- BGH, 22.10.1979 - StB 52/79
- BGH, 09.10.1964 - 3 StR 34/64
- BGH, 27.07.1955 - 6 StR 48/55
Strafbarkeit der Mitgliedschaft in der Freien Deutschen Jugend (FDJ) - ...