Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Rechtsprechung zu § 134 StGB
17 Entscheidungen zu § 134 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 16.05.2023 - VI ZR 116/22
Süddeutsche Zeitung durfte Tagebuch-Zitate aus Cum-ex-Ermittlungsakte ...
- LAG Saarland, 29.11.2023 - 2 Sa 82/21
Klage einer Ärztin auf Vergütung von in einer Betriebsvereinbarung festgelegten ...
- KG, 25.08.2014 - 4 Ws 71/14
Hosting-Provider macht sich für unerkannte, strafbare Inhalte seiner Kunden auf ...
- AG Meldorf, 14.09.2010 - 81 C 701/10
Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs bei Durchfahren von Wasserlachen in ...
- OLG Stuttgart, 10.02.2010 - 3 U 179/09
Handelsmakler: Wirksamkeit eines Vermittlungsauftrags zur Herbeiführung einer ...
- LAG Köln, 28.01.1994 - 4 (2) Sa 970/93
Sozialversicherung: nachträglich entrichtete Arbeitgeberanteile - Ersatzanspruch ...
- OLG Hamburg, 31.03.1999 - II a 28/99
Graffiti - Sachbeschädigung bei einem Eisenbahnwaggon
- ArbG Kiel, 31.03.2023 - 3 Ca 1513 öD d/21
- AG Schwäbisch Gmünd, 01.10.1999 - 1 C 960/99
Zahlungsanspruch des Arztes wegen Nichtwahrnehmung eines vereinbarten ...
- BGH, 13.11.1979 - 5 StR 166/79
Verteilerkasten - § 303 StGB, Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 134 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Sachbeschädigung
- § 303 (Sachbeschädigung)