Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 134 StGB
12 Entscheidungen zu § 134 StGB in unserer Datenbank:
- KG, 25.08.2014 - 4 Ws 71/14
Hosting-Provider macht sich für unerkannte, strafbare Inhalte seiner Kunden auf ...
- AG Meldorf, 14.09.2010 - 81 C 701/10
Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs bei Durchfahren von Wasserlachen in ...
- OLG Stuttgart, 10.02.2010 - 3 U 179/09
Handelsmakler: Wirksamkeit eines Vermittlungsauftrags zur Herbeiführung einer ...
- LAG Köln, 28.01.1994 - 4 (2) Sa 970/93
Sozialversicherung: nachträglich entrichtete Arbeitgeberanteile - Ersatzanspruch ...
- OLG Hamburg, 31.03.1999 - II a 28/99
Graffiti - Sachbeschädigung bei einem Eisenbahnwaggon
- AG Schwäbisch Gmünd, 01.10.1999 - 1 C 960/99
Zahlungsanspruch des Arztes wegen Nichtwahrnehmung eines vereinbarten ...
- BGH, 13.11.1979 - 5 StR 166/79
Verteilerkasten - § 303 StGB, Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ...
- AG Bremen, 11.10.2019 - 3 C 100/18
- OLG Brandenburg, 07.08.2008 - 5 U 112/07
Sicherungsgrundschuld: Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei ...
- LAG Baden-Württemberg, 22.12.1981 - 4 Sa 131/81
Kündigung: Kündigungsgründe vom Hörensagen - Unterrichtungspflicht des ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 134 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Sachbeschädigung
- § 303 (Sachbeschädigung)