Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht.
(3) 1Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. 2Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß.
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Rechtsprechung zu § 136 StGB
100 Entscheidungen zu § 136 StGB in unserer Datenbank:
- AG München, 15.01.2018 - 1111 Cs 364 Js 160297/17
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Verstrickungsbruch
- BayObLG, 20.02.1987 - RReg. 4 St 30/86
- VG Schleswig, 12.12.2022 - 1 B 83/22
- LG Nürnberg-Fürth, 06.11.2018 - 11 Ns 412 Js 45500/15
Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Amtsträger
- VG Ansbach, 28.03.2022 - AN 17 K 21.00941
Anfechtungsklage gegen erneute Androhung der Ersatzvornahme zur Errichtung eines ...
- VG Köln, 20.05.2025 - 1 L 481/25
- RG, 29.06.1914 - III 275/14
Steht der Teil einer nach § 2 des Nahrungsmittelgesetzes entnommenen Probe, der ...
- VG Hamburg, 14.07.2025 - 7 E 4584/25
Verwaltungsaktqualität der amtlichen Versiegelung von Wohnräumen
- BGH, 30.11.1995 - 5 StR 554/95
Strafaussetzung - Freiheitsstrafe - Bewährung - Besondere Umstände - ...
- RG, 09.02.1931 - III 1144/30
1. Kann die bloße Inbetriebsetzung eines durch amtliches Siegel gesicherten ...
§ 136 StGB in Nachschlagewerken
- § 136 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verstrickungsbruch
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 136 StGB:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 80 I (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts)
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- I. Anordnung der Versteigerung
- § 20