Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882h) |
Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827) |
(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.
(2) 1Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. 2Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.
Rechtsprechung zu § 808 ZPO
245 Entscheidungen zu § 808 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 17.06.1999 - IX ZR 308/98
Rechtsnatur des Handelns des Gerichtsvollziehers bei dem Abschluß von ...
- BGH, 27.10.2011 - VII ZB 8/10
Rechtsbeschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsmittelbeschränkung auf ...
- OLG Saarbrücken, 18.06.2002 - 4 U 270/01
Schadensersatzanspruch aus einem öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnis
- AG Hamburg-St. Georg, 30.03.2009 - 903a M 313/09
- AG Kassel, 04.07.2016 - 630 M 170/16
- LG Heidelberg, 31.01.2019 - 5 T 3/19
Zu der Frage der Anordnung der Zwangsvollstreckung ohne vorherige Anhörung des ...
- OLG Karlsruhe, 07.02.2008 - 19 U 32/07
- OLG Köln, 09.08.1995 - 19 U 296/94
Zulässige Leistungsverfügung bei verbotener Eigenmacht
- BAG, 20.09.2017 - 6 AZR 58/16
Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher
- BGH, 31.10.2003 - IXa ZB 195/03
Pfändung von Sachen bei einem nicht zur Herausgabe bereiten Dritten
Querverweise
Auf § 808 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)
Redaktionelle Querverweise zu § 808 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 739 (Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner)
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
- § 865 II (Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung)
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 930 I (Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen) (zu §§ 808 ff)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 136 (Verstrickungsbruch; Siegelbruch)