Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827) |
(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.
(2) 1Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. 2Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.
Rechtsprechung zu § 808 ZPO
284 Entscheidungen zu § 808 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 30.04.2020 - I ZB 61/19
Befugnis des vollbesetzten Spruchkörpers im Verfahren der sofortigen Beschwerde ...
- BGH, 17.06.2021 - I ZB 68/20
Widerstand durch Unterlassen?
- FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15
Keine Werbungskostenabzugsbegrenzung für das Arbeitszimmer eines ...
- BGH, 17.06.1999 - IX ZR 308/98
Rechtsnatur des Handelns des Gerichtsvollziehers bei dem Abschluß von ...
- AG Potsdam, 11.11.2015 - 48 M 1580/15
Zwangsvollstreckung: Pfändung von Herausgabeansprüchen
- VG Trier, 28.06.2016 - 3 K 286/16
Disziplinarverfahren; Entfernung eines Gerichtsvollziehers aus dem Dienst wegen ...
- LG Heidelberg, 31.01.2019 - 5 T 3/19
Zwangsversteigerungsverfahren: Anordnung der Zwangsvollstreckung ohne vorherige ...
- AG Kassel, 04.07.2016 - 630 M 170/16
Bei Pfändung eines Gegenstandes durch den Gerichtsvollzieher (hier: Kfz) kann der ...
- AG Zeitz, 22.07.2020 - 5 M 323/20
- VG Trier, 06.02.2014 - 3 K 1129/13
Gerichtsvollzieher aus dem Dienst entfernt
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 808 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 739 (Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner)
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
- § 865 II (Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung)
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 930 I (Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen) (zu §§ 808 ff)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 136 (Verstrickungsbruch; Siegelbruch)