Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
| Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827) |
(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.
(2) 1Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. 2Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 zuständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird.
(3) Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu erfolgen hat.
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Rechtsprechung zu § 815 ZPO
86 Entscheidungen zu § 815 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 05.07.2023 - VII ZB 35/21
Zwangsvollstreckungsverfahren: Nachweis einer Geldempfangsvollmacht des ...
- BGH, 29.01.2009 - III ZR 115/08
Anwendbarkeit des § 815 Abs. 3 Zivilprozessordnung ( ZPO ) auf freiwillige ...
- BAG, 20.09.2017 - 6 AZR 58/16
Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher
- LSG Baden-Württemberg, 02.06.2021 - L 5 KR 1263/20
Beitragsnachforderung - Zwangsvollstreckung - Behandlung von freiwilligen ...
- AG Deggendorf, 31.07.2020 - 1 M 328/20
Nachweis der Geldempfangsvollmacht gegenüber dem Gerichtsvollzieher
Zum selben Verfahren:
- LG Deggendorf, 07.10.2020 - 13 T 110/20
Ablieferung gepfändeten Geldes an Bevollmächtigten des Gläubigers
- LG Deggendorf, 07.10.2020 - 13 T 110/20
- AG München, 21.12.2022 - 1500 M 8647/22
Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung ausreichend anstatt Vorlage einer ...
- VG Trier, 28.06.2016 - 3 K 286/16
Disziplinarverfahren; Entfernung eines Gerichtsvollziehers aus dem Dienst wegen ...
- LG Itzehoe, 14.11.2022 - 4 T 177/22
- AG Düren, 03.04.2023 - 31 M 577/23