Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
| Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827) |
(1) 1Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). 2Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekannt gegeben werden.
(2) 1Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben ist, so bleibt das Pfandrecht des Gläubigers bestehen. 2Er kann jederzeit die Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins oder die Anordnung anderweitiger Verwertung der gepfändeten Sache nach § 825 beantragen. 3Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. 2Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirken, der den Gold- oder Silberwert erreicht, jedoch nicht unter der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes.
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Rechtsprechung zu § 817a ZPO
32 Entscheidungen zu § 817a ZPO in unserer Datenbank:
- LG Nürnberg-Fürth, 23.10.2025 - 12 KLs 42 Js 10018/21
Übersicherung, Kontokorrentguthaben, Vermögensarrest, Einziehungsbeteiligten, ...
- LG Kiel, 14.08.2020 - 7 KLs 6/17
Verkauf von beschlagnahmten Tieren: Kieler Staatsanwältin vom Vorwurf der ...
- OLG Düsseldorf, 23.04.2020 - 12 U 42/19
Fehlende Anfechtungsberechtigung eines Gläubigers bei unzulänglichem ...
- LG München II, 16.05.2024 - 6 T 2053/23
Schätzung des Gerichtsvollziehers, Maßnahmen des Gerichtsvollziehers, ...
- OLG Frankfurt, 06.10.2020 - 3 Ws 573/20
Vermögensarrest: Zur Frage des Vorliegens einer Übersicherung
- KG, 17.09.1985 - 5 U 2894/85
Verstoß eines Gerichtsvollziehers gegen § 813b Zivilprozessordnung (ZPO) und § ...
- BVerfG, 24.04.1979 - 1 BvR 787/78
Effektiver Rechtsschutz bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks
- BGH, 10.05.2007 - V ZB 83/06
Berücksichtigung eines Eigengebots des Gläubigers bei der Erteilung des ...
- LG Essen, 16.11.1989 - 8 O 351/89
- BGH, 25.11.1970 - VIII ZR 2/69
Abzahlungsverkäufer vollstreckt in die Kaufsache
Querverweise
Auf § 817a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- § 817 (Zuschlag und Ablieferung)
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- II. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- § 820