Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
| Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827) |
Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 823 ZPO
23 Entscheidungen zu § 823 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 26.08.2026 - 6 U 50/23
- OLG Karlsruhe, 26.08.2026 - 6 U 77/22
- BayObLG, 06.07.2023 - 102 AR 135/23
Zuständigkeitsbestimmung bei Vollstreckungsabwehrantrag gegen Unterhaltstitel
- OLG München, 17.06.2021 - 21 U 1860/21
Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines gebrauchten ...
- OLG München, 01.02.2024 - 6 U 3303/23
Rechtliche Einordnung des Marktexklusivitätsrechts
- OLG Frankfurt, 10.05.2005 - 5 U 133/03
Kapitalanlage: Schadensersatzansprüche eines Aktionärs wegen unrichtiger ...
- RG, 20.09.1904 - III 67/04
Vorausverfügung über Mietzinsen
- LG Münster, 30.10.2019 - 21 O 76/17
- OLG Stuttgart, 19.12.2024 - 6 UH 4/24
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses: Nichtbefassung des verweisenden ...
- OLG Bamberg, 11.11.2022 - 6 U 51/22
Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten ...