Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827) |
(1) Nicht der Pfändung unterliegen
1. | Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt | ||
a) | für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung; | ||
b) | für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung; | ||
c) | aus gesundheitlichen Gründen; | ||
d) | zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt; | ||
2. | Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen; | ||
3. | Bargeld | ||
a) | für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel, | ||
b) | für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel | ||
des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen; | |||
4. | Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt; | ||
5. | private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird; | ||
6. | öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt; | ||
7. | Trauringe, Orden und Ehrenzeichen; | ||
8. | Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, | ||
a) | nicht zu Erwerbszwecken hält oder | ||
b) | für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt, | ||
sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu. |
(2) 1Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. 2Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.
(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.
(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 07.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2022 | Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 07.05.2021 | |
01.12.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) | 22.11.2020 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes | 07.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 811 ZPO
718 Entscheidungen zu § 811 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 10.08.2022 - VII ZB 5/22
Pfändbarkeit eines Pkw bei psychischer Erkrankung des Schuldners
- BSG, 21.06.2023 - B 7 AS 3/22 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattungsanspruch des ...
- BGH, 16.06.2011 - VII ZB 114/09
Zwangsvollstreckung: Zulässigkeit einer Austauschpfändung bei einem unpfändbaren ...
- BFH, 14.05.2013 - VII R 36/12
Haftung des Betriebsübernehmers bei Unpfändbarkeit gemäß § 295 AO, § 811 Abs. 1 ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 02.09.2011 - 4 K 2375/10
Haftung für Steuerschulden aufgrund Betriebsübernahme
- FG Köln, 02.09.2011 - 4 K 2375/10
- BFH, 03.08.2012 - VII B 40/11
Berücksichtigung von nach der Pfändung eingetretenen Umständen im ...
- VGH Bayern, 04.03.2021 - 20 CE 21.550 Corona
Untersagung der (Teil-)Öffnung eines Elektronikfachmarkts, da kein zur Versorgung ...
Zum selben Verfahren:
- VG Ansbach, 08.02.2021 - AN 18 E 21.00209 Corona
Untersagung der (Teil-)Öffnung eines Elektronikfachmarkts mangels "sonstigen für ...
- VG Ansbach, 08.02.2021 - AN 18 E 21.00209 Corona
- VG Hamburg, 15.11.2023 - 5 K 1969/21
Erfolglose Klage auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein ...
- BGH, 28.01.2010 - VII ZB 16/09
Zur Pfändbarkeit von Kraftfahrzeugen, die der Ehegatte des Schuldners zur ...
Querverweise
Auf § 811 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Landpachtvertrag
- § 592 (Verpächterpfandrecht)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag. Pachtvertrag
- V. Landpachtvertrag
- § 592
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 36 (Unpfändbare Gegenstände)
Redaktionelle Querverweise zu § 811 ZPO:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 17 (Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen)