Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
| Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827) |
(weggefallen)
Hinweis der Redaktion:Bisheriger § 811d nun § 811c.
Aufgehoben durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 07.05.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 07.05.2021 |
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Rechtsprechung zu § 811d ZPO
5 Entscheidungen zu § 811d ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 08.04.2019 - 17 W 121/18
- OLG Köln, 08.04.2019 - 17 W 120/18
Erfallen der Gebühr für eine nicht bewirkte Pfändung durch den Gerichtsvollzieher ...
Zum selben Verfahren:
- AG Düren, 14.03.2018 - 31 M 272/18
Erheben der Gebühr eines Gerichtsvollziehers für eine nicht bewirkte Pfändung ...
- LG Aachen, 25.06.2018 - 5 T 68/18
Nicht erledigte Pfändung, Vermögensverzeichnis
- AG Düren, 14.03.2018 - 31 M 272/18
- LG Karlsruhe, 07.02.2008 - 11 T 131/07