Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827) |
Zitiervorschläge
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§ 808Pfändung beim Schuldner
§ 809Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
§ 810Pfändung ungetrennter Früchte
§ 811Unpfändbare Sachen und Tiere
§ 811aAustauschpfändung
§ 811bVorläufige Austauschpfändung
§ 811cVorwegpfändung
§ 811d(weggefallen)
§ 812(weggefallen)
§ 813Schätzung
§ 813a(weggefallen)
§ 813b(weggefallen)
§ 814Öffentliche Versteigerung
§ 815Gepfändetes Geld
§ 816Zeit und Ort der Versteigerung
§ 817Zuschlag und Ablieferung
§ 817aMindestgebot
§ 818Einstellung der Versteigerung
§ 819Wirkung des Erlösempfanges
§ 820(weggefallen)
§ 821Verwertung von Wertpapieren
§ 822Umschreibung von Namenspapieren
§ 823Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
§ 824Verwertung ungetrennter Früchte
§ 825Andere Verwertungsart
§ 826Anschlusspfändung
§ 827Verfahren bei mehrfacher Pfändung
Rechtsprechung zu § 820 ZPO
2 Entscheidungen zu § 820 ZPO in unserer Datenbank:
- RG, 28.01.1885 - III 7/85
Gebührensätze von Rechtsanwälten; Kostenerstattungspflicht des Prozessgegners bei ...
- VG München, 23.09.2002 - M 8 K 01.3153
Querverweise
Auf § 820 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 65