Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen (§§ 44 - 65) |
(1) 1Das Gericht kann auf Antrag anordnen, daß eine Forderung oder eine bewegliche Sache von der Versteigerung des Grundstücks ausgeschlossen und besonders versteigert werden soll. 2Auf Antrag kann auch eine andere Art der Verwertung angeordnet, insbesondere zur Einziehung einer Forderung ein Vertreter bestellt oder die Forderung einem Beteiligten mit dessen Zustimmung an Zahlungs Statt überwiesen werden. 3Die Vorschriften der §§ 817, 820, 835 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. 4Der Erlös ist zu hinterlegen.
(2) Die besondere Versteigerung oder die anderweitige Verwertung ist nur zulässig, wenn das geringste Gebot erreicht ist.
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Rechtsprechung zu § 65 ZVG
17 Entscheidungen zu § 65 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.04.2019 - V ZR 132/18
Herausfallen der Forderung aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts bei ...
- BFH, 02.03.2016 - II R 27/14
Ansatz des Meistgebots als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
- BFH, 02.03.2016 - II R 6/15
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.03.2016 II R 27/14 - Ansatz des Meistgebots ...
- BFH, 02.03.2016 - II R 29/15
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.03.2016 II R 27/14 - Ansatz des Meistgebots ...
- BFH, 26.09.1973 - II R 162/72
Grundpfandgläubiger - Kauf des belasteten Grundstücks - Inventar - ...
- BGH, 12.09.2013 - V ZB 195/12
Zwangsversteigerung nach Gläubigeranfechtung außerhalb der Insolvenz: Anspruch ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.02.2011 - V ZB 205/10
Zwangsversteigerungsverfahren: Vollstreckungsschutz gegen Zuschlagsbeschluss ...
- BFH, 23.07.1998 - VII R 143/97
Haftungsfreistellung des Betriebsübernehmers
- BGH, 11.03.2009 - VIII ZR 83/08
Anwendbarkeit der Beschränkungen des § 57c des Gesetzes über die ...
Querverweise
Auf § 65 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 54 (Zwangsversteigerung)