Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen (§§ 44 - 65) |
1Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schluß der Versteigerung auf den Ersteher über. 2Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. 3Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.
Rechtsprechung zu § 56 ZVG
160 Entscheidungen zu § 56 ZVG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 26.06.2015 - 5 A 706/13
Beitrag ; Verrentung; Rente; öffentliche Last; Zwangsversteigerung; Zuschlag; ...
- BGH, 18.10.2007 - V ZB 44/07
Anfechtung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren wegen Irrtums über eine ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 10.08.2022 - 11 W 755/22
Kostenniederschlagung bei Beschwerde im Versteigerungsverfahren
- FG Sachsen, 02.04.2014 - 2 K 1663/13
Keine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer durch ...
- VGH Bayern, 06.12.2010 - 4 ZB 10.1848
Dingliche Haftung für Grundsteuer nach Grundstückserwerb im ...
- BGH, 03.07.2008 - V ZR 20/07
Anforderungen an die Form der Übertragung einer im Grundbuch eingetragenen ...
- BGH, 18.05.2017 - IX ZR 51/15
Belastung von zwei Grundstücken mit einer Gesamtreallast: ...
- BGH, 11.03.2010 - IX ZR 34/09
Insolvenzverfahren: Absonderungsrecht des Grundstückseigentümers wegen dinglicher ...
- OLG Braunschweig, 11.05.2018 - 9 U 18/17
Haftung des Zwangsverwalters gegenüber dem Ersteher
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 56 ZVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 437 (Rechte des Käufers bei Mängeln) (zu § 56 S. 3)