Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen (§§ 44 - 65) |
(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).
(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.
Rechtsprechung zu § 44 ZVG
192 Entscheidungen zu § 44 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.09.2013 - V ZB 195/12
Zwangsversteigerung nach Gläubigeranfechtung außerhalb der Insolvenz: Anspruch ...
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- VG Wiesbaden, 14.11.2022 - 1 K 2154/18
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- BGH, 22.09.2022 - V ZB 8/22
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- BGH, 23.06.2022 - V ZB 32/21
Zulässigkeit einer Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer ...
- FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 15 K 4320/10
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Zum selben Verfahren:
- BFH, 02.03.2016 - II R 29/15
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- BFH, 02.03.2016 - II R 29/15
- OVG Sachsen, 26.06.2015 - 5 A 706/13
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- OLG Oldenburg, 03.03.2022 - 1 W 37/21
Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem AnfG; Sofortige Beschwerde ...
- BGH, 20.02.2020 - V ZB 131/19
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Querverweise
Auf § 44 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Dauerwohnrecht
- § 39 (Zwangsversteigerung)