Zwangsversteigerungsgesetz

   1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161)   
   2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145)   
   IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen (§§ 44 - 65)   
Gliederung
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§ 62

Das Gericht kann schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der Beteiligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veranlassen, zu diesem Zweck auch einen besonderen Termin bestimmen.

Rechtsprechung zu § 62 ZVG

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