Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen (§§ 44 - 65) |
(1) Haftet bei einer Hypothek, die bestehenbleibt, der Schuldner zugleich persönlich, so übernimmt der Ersteher die Schuld in Höhe der Hypothek; die Vorschriften des § 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß als Veräußerer im Sinne dieser Vorschriften der Schuldner anzusehen ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die bestehenbleibt, der Schuldner zugleich persönlich haftet, sofern er spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten die gegen ihn bestehende Forderung unter Angabe ihres Betrags und Grundes angemeldet und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft gemacht hat.
Rechtsprechung zu § 53 ZVG
39 Entscheidungen zu § 53 ZVG in unserer Datenbank:
- OLG München, 20.07.2022 - 7 U 6031/20
Klage eines Miterben auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Grundschuldzinsen ...
- BGH, 04.06.1996 - IX ZR 291/95
Erwerb des Grundstücks in der Zwangsversteigerung durch den Gläubiger einer ...
- VGH Bayern, 06.12.2010 - 4 ZB 10.1848
Dingliche Haftung für Grundsteuer nach Grundstückserwerb im ...
- OLG Köln, 13.02.1992 - 1 U 46/91
ZWANGSVOLLSTRECKUNG; NICHTIG; FORDERUNG; SITTENWIDRIG
- OLG Nürnberg, 05.05.2006 - 5 U 1863/05
- BGH, 15.03.2011 - V ZB 177/10
Prozesskostenhilfe für Teilungsversteigerung: Mutwilligkeit bei voraussichtlich ...
- BGH, 16.10.2020 - V ZR 98/19
Auslegung des Sicherungsvertrags hinsichtlich Entfallens des Sicherungszwecks; ...
- BGH, 21.03.1975 - V ZR 154/74
Grundschuld und persönliche Forderung in der Teilungsversteigerung
- BGH, 20.05.2015 - XII ZB 314/14
Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich: Wegfall des ...
- OLG Zweibrücken, 22.07.2002 - 7 U 271/01
Zwangsversteigerung: Ablösung der bestehen gebliebenen Grundschuld durch den ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 53 ZVG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 325 III 2 (Subjektive Rechtskraftwirkung)