Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen (§§ 44 - 65) |
(1) Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist.
(2) Auf Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, daß dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 geltend gemacht hat.
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Rechtsprechung zu § 55 ZVG
108 Entscheidungen zu § 55 ZVG in unserer Datenbank:
- LG Verden, 09.04.2026 - 6 T 25/26
Umfassendes Akteneinsichtsrecht für Bietinteressenten nach § 42 ZVG
- BGH, 12.04.2019 - V ZR 132/18
Herausfallen der Forderung aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts bei ...
Zum selben Verfahren:
- LG Dortmund, 17.04.2018 - 1 S 130/16
Wohngebäudeversicherung - Veräußerung nach Versicherungsfall
- LG Dortmund, 17.04.2018 - 1 S 130/16
- OLG Frankfurt, 19.06.2007 - 14 U 181/06
Zwangsversteigerung: Eigentumserwerb an einem Traktor als Grundstückszubehör
- AG Syke, 26.01.2026 - 35 K 15/24
Begrenzung des Einsichtsrechts
- BGH, 04.02.2002 - II ZR 37/00
Widerlegung der Eigentumsvermutung
- OLG Rostock, 12.12.2011 - 3 W 193/11
Voraussetzungen eines dinglichen Arrestes: Erstreckung des Zuschlags auf Zubehör ...
- LG Berlin, 22.01.2015 - 23 O 93/13
Wohngebäudeversicherung: Leistungskürzung auf Null bei Leitungswasserschaden ...
- BGH, 09.11.2005 - IV ZR 224/03
Behandlung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Gebäudeversicherer wegen eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 27.08.2003 - 20 U 12/03
Umfang der Hypothekenhaftung; Sicherung von Ansprüchen aus Verschulden bei ...
- OLG Hamm, 27.08.2003 - 20 U 12/03
Querverweise
Auf § 55 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
- § 173
Redaktionelle Querverweise zu § 55 ZVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 97 (Zubehör)