Zwangsversteigerungsgesetz

   1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161)   
   2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145)   
   I. Anordnung der Versteigerung (§§ 15 - 27)   
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Textdarstellung

  

§ 20

(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt.

Rechtsprechung zu § 20 ZVG

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Redaktionelle Querverweise zu § 20 ZVG:

    Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) 
      Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
        Zwangsversteigerung
          IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 136 (Behördliches Veräußerungsverbot)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1120 (Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör) (zu § 20 II)
            § 1121 (Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung) (zu § 20 II)
            § 1122 (Enthaftung ohne Veräußerung) (zu § 20 II)
            § 1123 (Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung) (zu § 20 II)
            § 1124 (Vorausverfügung über Miete oder Pacht) (zu § 20 II)
            § 1125 (Aufrechnung gegen Miete oder Pacht) (zu § 20 II)
            § 1126 (Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen) (zu § 20 II)
            § 1127 (Erstreckung auf die Versicherungsforderung) (zu § 20 II)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
              § 810 I 1 (Pfändung ungetrennter Früchte)
          Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
            § 865 II 2 (Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung) (zu § 20 II)
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