Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
pflicht des Anfechtenden § 123Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung § 124Anfechtungsfrist § 125Nichtigkeit wegen Formmangels § 126Schriftform § 126aElektronische Form § 126bTextform § 127Vereinbarte Form § 127aGerichtlicher Vergleich § 128Notarielle Beurkundung § 129Öffentliche Beglaubigung § 130Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden § 131Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen § 132Ersatz des Zugehens durch Zustellung § 133Auslegung einer Willenserklärung § 134Gesetzliches Verbot § 135Gesetzliches Veräußerungsverbot § 136Behördliches Veräußerungsverbot § 137Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot § 138Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher § 139Teilnichtigkeit § 140Umdeutung § 141Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts § 142Wirkung der Anfechtung § 143Anfechtungserklärung § 144Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
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Rechtsprechung zu § 136 BGB
421 Entscheidungen zu § 136 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.12.2019 - V ZB 145/18
Ansehen der vorläufigen Untersagung der Begründung von Wohnungseigentum oder ...
- BGH, 04.06.2025 - 5 StR 622/24
Ermessensentscheidung bei der selbständigen Einziehung (Verhältnismäßigkeit; ...
- OLG Frankfurt, 21.02.2022 - 2 W 42/21
Einstweilige Verfügung im Falle der Doppelvermietung
Zum selben Verfahren:
- LG Wiesbaden, 11.11.2021 - 12 O 57/21
Antrag eines Mieters auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Kündigung
- LG Wiesbaden, 11.11.2021 - 12 O 57/21
- VGH Bayern, 10.08.2026 - 2 CS 26.1010
Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens, Nutzungsänderung von Lager- und ...
- BGH, 20.12.2024 - V ZR 277/23
Erhaltungssatzung bzw. -verordnung: Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum ...
- VGH Bayern, 15.02.2023 - 10 AS 23.94
Erfolgloser Abänderungsantrag eines Tierheimbetreibers gegen Tötungsduldung
- FG Münster, 08.06.2020 - 11 V 1541/20 Corona
Corona-Krise: Freigabe der Pfändung einer Soforthilfen für Kleinstunternehmer und ...
- FG Münster, 15.06.2020 - 10 V 1604/20 Corona
Verfahrensrecht - Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen die Pfändung eines Kontos, ...
- BGH, 12.02.2026 - V ZB 60/25
Verletzung von gesetzlichen Vorschriften durch das Grundbuchamt bei der ...
§ 136 BGB in Nachschlagewerken
- § 136 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verfügungsverbot
Querverweise
Auf § 136 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 80 (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 772 (Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot)
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 772
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Einziehung
- § 75 (Wirkung der Einziehung)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- Einziehung von Gegenständen
- § 26 (Wirkung der Einziehung)
Redaktionelle Querverweise zu § 136 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 888 II (Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 111g III (Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes)