Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)   
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§ 136
Behördliches Veräußerungsverbot

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

Rechtsprechung zu § 136 BGB

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Querverweise

Auf § 136 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 80 (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 111d (Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen)
          § 111f (Vollziehung des Vermögensarrestes)
          § 111h (Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes)

Redaktionelle Querverweise zu § 136 BGB:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Allgemeine Vorschriften
              § 803 (Pfändung)
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 829 I 2 (Pfändung einer Geldforderung)
              § 845 II (Vorpfändung)
              § 857 (Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte)
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 930 I (Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen)
          § 938 II (Inhalt der einstweiligen Verfügung)
    Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) 
      Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
        Zwangsversteigerung
          I. Anordnung der Versteigerung
          II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
        Zwangsverwaltung
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