Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
Rechtsprechung zu § 122 BGB
341 Entscheidungen zu § 122 BGB in unserer Datenbank:
- AG Frankfurt/Main, 04.08.2022 - 31 C 236/22
Zugfahrschein, Fahrradtageskarte, Anfechtung wegen Erklärungsirrtums, App, ...
- LG München I, 08.10.2021 - 3 HKO 5593/20
Tickets Oktoberfest
- OLG München, 26.01.2022 - 7 U 6362/20
Vereinbarung eines variablen Kaufpreises für Gesellschaftsanteile auf der ...
- OVG Niedersachsen, 30.01.2024 - 12 KN 61/21
Anwaltskosten; Erstattungsfähigkeit; Flächenausweisung; Antragsbefugnis ...
- FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 - 1 K 2492/19
Vorsteuerabzug: Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer - ...
- VG Gießen, 22.08.2018 - 6 K 3886/16
Verpflichtungserklärungen für syrische Flüchtlinge
- VG Gießen, 22.08.2018 - 6 K 6757/17
Verpflichtungserklärungen für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge
- OLG Nürnberg, 10.07.2015 - 14 U 468/07
Delkrederehaftung einer Bank für die Erfüllung des Ausführungsgeschäfts durch ...
Zum selben Verfahren:
- LG Nürnberg-Fürth, 25.01.2007 - 10 O 8762/05
Zum Anspruch auf Schadensersatz wegen Stornierung eines Kaufs von Optionsscheinen ...
- LG Nürnberg-Fürth, 25.01.2007 - 10 O 8762/05
- VG Gießen, 09.05.2018 - 6 K 4730/16
Verpflichtungserklärung, Syrien, Landesaufnahmeprogramm, Flüchtlingsanerkennung, ...
§ 122 BGB in Nachschlagewerken
- § 122 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Anfechtung
Querverweise
Auf § 122 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Allgemeine Vorschriften
- § 2078 (Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung)