Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
pflicht des Anfechtenden § 123Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung § 124Anfechtungsfrist § 125Nichtigkeit wegen Formmangels § 126Schriftform § 126aElektronische Form § 126bTextform § 127Vereinbarte Form § 127aGerichtlicher Vergleich § 128Notarielle Beurkundung § 129Öffentliche Beglaubigung § 130Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden § 131Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen § 132Ersatz des Zugehens durch Zustellung § 133Auslegung einer Willenserklärung § 134Gesetzliches Verbot § 135Gesetzliches Veräußerungsverbot § 136Behördliches Veräußerungsverbot § 137Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot § 138Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher § 139Teilnichtigkeit § 140Umdeutung § 141Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts § 142Wirkung der Anfechtung § 143Anfechtungserklärung § 144Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
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Rechtsprechung zu § 122 BGB
371 Entscheidungen zu § 122 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 30.08.2024 - 1 U 32/24
Online-Banking aufgrund Täuschung durch vermeintlichen Bankmitarbeiter - ...
- LG Stuttgart, 29.07.2026 - 27 O 33/26
Abbedingen der Fiktion der Bevollmächtigung des Handelsvertreters zur ...
- LG Freiburg, 02.07.2026 - 4 T 16/26
Zur Anfechtbarkeit des Gebots in der Zwangsversteigerung nach den §§ 119 ff. BGB ...
- AG Frankfurt/Main, 04.08.2022 - 31 C 236/22
Zugfahrschein, Fahrradtageskarte, Anfechtung wegen Erklärungsirrtums, App, ...
- FG Münster, 17.03.2025 - 5 K 694/17
Verschulden beim Wissen müssen einer Umsatzsteuerhinterziehung
- OLG Köln, 24.10.2024 - 24 U 54/24
- OLG Dresden, 05.06.2025 - 8 U 1482/24
Autorisierung von Zahlungsvorgängen und einer Limiterhöhung durch mehrfache ...
- OLG Köln, 23.10.2024 - 13 U 231/17
Übernahme der Postbank - Klagen ehemaliger Postbankaktionäre gegen die Deutsche ...
- LG München I, 08.10.2021 - 3 HKO 5593/20
Tickets Oktoberfest
- VG Würzburg, 27.05.2026 - W 7 S 26.938
Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Familiennachzug, Vertrauensschutz, ...
§ 122 BGB in Nachschlagewerken
- § 122 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Anfechtung
Querverweise
Auf § 122 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Allgemeine Vorschriften
- § 2078 (Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung)