Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 139
Teilnichtigkeit

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Rechtsprechung zu § 139 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 139 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 306 (Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit)
     
      Erbrecht
        Testament
          Allgemeine Vorschriften
            § 2085 (Teilweise Unwirksamkeit)
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