Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) 1Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. 2Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
pflicht des Anfechtenden § 123Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung § 124Anfechtungsfrist § 125Nichtigkeit wegen Formmangels § 126Schriftform § 126aElektronische Form § 126bTextform § 127Vereinbarte Form § 127aGerichtlicher Vergleich § 128Notarielle Beurkundung § 129Öffentliche Beglaubigung § 130Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden § 131Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen § 132Ersatz des Zugehens durch Zustellung § 133Auslegung einer Willenserklärung § 134Gesetzliches Verbot § 135Gesetzliches Veräußerungsverbot § 136Behördliches Veräußerungsverbot § 137Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot § 138Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher § 139Teilnichtigkeit § 140Umdeutung § 141Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts § 142Wirkung der Anfechtung § 143Anfechtungserklärung § 144Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
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Rechtsprechung zu § 135 BGB
543 Entscheidungen zu § 135 BGB in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2026 - 5 A 415/24
- OLG Frankfurt, 21.02.2022 - 2 W 42/21
Einstweilige Verfügung im Falle der Doppelvermietung
Zum selben Verfahren:
- LG Wiesbaden, 11.11.2021 - 12 O 57/21
Antrag eines Mieters auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Kündigung
- LG Wiesbaden, 11.11.2021 - 12 O 57/21
- BGH, 20.12.2024 - V ZR 277/23
Erhaltungssatzung bzw. -verordnung: Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum ...
- BGH, 19.12.2019 - V ZB 145/18
Ansehen der vorläufigen Untersagung der Begründung von Wohnungseigentum oder ...
- VGH Bayern, 15.02.2023 - 10 AS 23.94
Erfolgloser Abänderungsantrag eines Tierheimbetreibers gegen Tötungsduldung
- BGH, 04.06.2025 - 5 StR 622/24
Ermessensentscheidung bei der selbständigen Einziehung (Verhältnismäßigkeit; ...
- FG Münster, 08.06.2020 - 11 V 1541/20 Corona
Corona-Krise: Freigabe der Pfändung einer Soforthilfen für Kleinstunternehmer und ...
- FG Münster, 15.06.2020 - 10 V 1604/20 Corona
Verfahrensrecht - Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen die Pfändung eines Kontos, ...
- BGH, 12.10.2016 - V ZB 198/15
Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei nachträglicher ...
Querverweise
Auf § 135 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 136 (Behördliches Veräußerungsverbot)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 80 (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts)
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 772
Redaktionelle Querverweise zu § 135 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Einwilligung und Genehmigung
- § 185 (Verfügung eines Nichtberechtigten) (zu § 135 II)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- Eigentum
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1032 S. 2 (Bestellung an beweglichen Sachen) (zu § 135 II)
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 168
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 366
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
- § 28 II