Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)   
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Textdarstellung

  

§ 135
Gesetzliches Veräußerungsverbot

(1) 1Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. 2Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 135 BGB

515 Entscheidungen zu § 135 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 135 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 80 (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts)
    Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) 
      Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
        Zwangsversteigerung
          I. Anordnung der Versteigerung
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Besonderes Städtebaurecht
        Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
          Erhaltungssatzung
            § 172 (Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung))

Redaktionelle Querverweise zu § 135 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Einwilligung und Genehmigung
            § 185 (Verfügung eines Nichtberechtigten) (zu § 135 II)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 407 (Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger) (zu § 135 II)
          § 408 (Mehrfache Abtretung) (zu § 135 II)
     
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 888 II (Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung)
          § 892 (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs) (zu § 135 II)
          § 893 (Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen) (zu § 135 II)
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 932 (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten) (zu § 135 II)
              § 934 (Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs) (zu § 135 II)
              § 936 (Erlöschen von Rechten Dritter) (zu § 135 II)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1032 S. 2 (Bestellung an beweglichen Sachen) (zu § 135 II)
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1138 (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs) (zu § 135 II)
            § 1155 (Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen) (zu § 135 II)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1207 (Verpfändung durch Nichtberechtigten) (zu § 135 II)
            § 1244 (Gutgläubiger Erwerb) (zu § 135 II)
    Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) 
      Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
        Zwangsversteigerung
          II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
Was ist das?

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