Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
bewilligung § 875Aufhebung eines Rechts § 876Aufhebung eines belasteten Rechts § 877Rechtsänderungen § 878Nachträgliche Verfügungs-
beschränkungen § 879Rangverhältnis mehrerer Rechte § 880Rangänderung § 881Rangvorbehalt § 882Höchstbetrag des Wertersatzes § 883Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung § 884Wirkung gegenüber Erben § 885Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung § 886Beseitigungsanspruch § 887Aufgebot des Vormerkungsgläubigers § 888Anspruch des Vormerkungs-
berechtigten auf Zustimmung § 889Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten § 890Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung § 891Gesetzliche Vermutung § 892Öffentlicher Glaube des Grundbuchs § 893Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen § 894Berichtigung des Grundbuchs § 895Voreintragung des Verpflichteten § 896Vorlegung des Briefes § 897Kosten der Berichtigung § 898Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche § 899Eintragung eines Widerspruchs § 899a(weggefallen) § 900Buchersitzung § 901Erlöschen nicht eingetragener Rechte § 902Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
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Rechtsprechung zu § 893 BGB
125 Entscheidungen zu § 893 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 17.08.2022 - 7 U 4125/19
Zum gutgläubigen Erwerb einer Vormerkung
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 05.07.2019 - 3 O 12134/17
Zum gutgläubigen Erwerb einer Vormerkung
- LG München I, 05.07.2019 - 3 O 12134/17
- BGH, 19.04.2018 - IX ZR 230/15
Insolvenzverfahren: Kondizierung einer Sicherungsgrundschuld durch den ...
- BGH, 21.09.2023 - V ZB 17/22
Kein Anspruch des Grundeigentümers auf Umschreibung des Grundbuchs nach Löschung ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 05.04.2022 - 1 W 349/21
Anspruch eines Grundstückseigentümer auf Umschreibung des Grundbuchblatts nach ...
- KG, 05.04.2022 - 1 W 349/21
- OLG Schleswig, 22.03.2024 - 17 U 68/23
Grundbuchberichtigung bei Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten eines nicht ...
- LG Lübeck, 07.02.2025 - 10 O 323/19
Verfahrensrechtliche Löschungsbewilligung als materiell-rechtliche ...
- OLG Düsseldorf, 02.08.2019 - 3 Wx 120/19
Rechte im Grundbuch fehlerhaft gelöscht: Wie ist der Nachweis zu führen?
- AG Stuttgart, 30.03.2021 - 35 C 5509/19
Mietminderungsrecht bei Bettwanzenbefall; Zahlungsverzug nach Vermieterwechsel
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2022 - 10 S 439/22
Informationszugang zu einem Kaufvertrag über die Veräußerung einer ehemaligen ...
Querverweise
Auf § 893 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 118
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 147 (Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung)
- Internationales Insolvenzrecht
- Ausländisches Insolvenzverfahren
- § 349 (Verfügungen über unbewegliche Gegenstände)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 2a. Refinanzierungsregister
- § 22n (Aufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 30 (Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung)
Redaktionelle Querverweise zu § 893 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 816 II (Verfügung eines Nichtberechtigten)