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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB
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§ 884
Wirkung gegenüber Erben

Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.

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Rechtsprechung zu § 884 BGB

14 Entscheidungen zu § 884 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 884 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Aufgebot der Nachlassgläubiger
              § 1971 S. 2 (Nicht betroffene Gläubiger)
            Beschränkung der Haftung des Erben
              § 1975 (Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz)
            Aufschiebende Einreden
              § 2016 (Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung)
Was ist das?

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