Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
| Untertitel 2 - Aufgebot der Nachlassgläubiger (§§ 1970 - 1974) |
1Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. 2Das Gleiche gilt von Gläubigern, deren Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung des Gegenstands ihres Rechts.
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Rechtsprechung zu § 1971 BGB
7 Entscheidungen zu § 1971 BGB in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 18.10.2017 - 321 O 313/17
Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung im Erbbau-Grundbuch zur Sicherung des ...
- RG, 08.05.1926 - V 239/25
Beifügung. Vormerkung. Verfügungsbeschränkung
- LG Hamburg, 16.12.2016 - 321 O 282/16
Bauhandwerkersicherungshypothek: Eintragung einer Vormerkung im Erbbau-Grundbuch ...
- BFH, 29.04.1960 - III 144/56 U
Behandlung der Aufteilung der Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe im Erbfall
- KG, 28.02.2012 - 18 UF 184/09
Elterliche Sorge: Anordnung eines Betreuungs-Wechselmodells bei entgegenstehendem ...
- OLG München, 18.02.1994 - 21 U 5772/90
- BFH, 24.08.1956 - I 57/56 U
Stuerpflichtigkeit einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der sowjetischen ...
Querverweise
Auf § 1971 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Aufgebot der Nachlassgläubiger
- § 1974 (Verschweigungseinrede)
- Aufschiebende Einreden
- § 2016 (Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung)
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
- § 2060 (Haftung nach der Teilung)