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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017)   
   Untertitel 2 - Aufgebot der Nachlassgläubiger (§§ 1970 - 1974)   
Gliederung
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§ 1971
Nicht betroffene Gläubiger

1Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. 2Das Gleiche gilt von Gläubigern, deren Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung des Gegenstands ihres Rechts.

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Rechtsprechung zu § 1971 BGB

7 Entscheidungen zu § 1971 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1971 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Aufgebot der Nachlassgläubiger
              § 1974 (Verschweigungseinrede)
            Aufschiebende Einreden
              § 2016 (Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung)
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
              § 2060 (Haftung nach der Teilung)

Redaktionelle Querverweise zu § 1971 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 883 (Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung) (zu § 1971 S. 2)
          § 884 (Wirkung gegenüber Erben) (zu § 1971 S. 2)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 47 (Aussonderung) (zu § 1971 S. 2)
          § 51 (Sonstige Absonderungsberechtigte) (zu § 1971 S. 1)
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